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2.10.2019

Anforderungen an die Ausschlagung durch gesetzlichen Vertreter

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 14.9.2018 - 21 W 56/18) zeigt, wie schnell sich ein Fehler bei der Ausschlagung einschleichen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Verstorben war der geschiedene Vater zweier minderjähriger Kinder. Die beiden Kinder hatte er mit unterschiedlichen Frauen. Beide Mütter erklärten die Ausschlagung für ihr jeweiliges Kind und beantragten die familiengerichtliche Genehmigung innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist. Die eine Mutter übersandte dem zuständigen Nachlassgericht den Beschluss des Familiengerichts über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung und erklärte, dass sie von der Genehmigung Gebrauch mache, während die andere Mutter dies nicht tat. Vielmehr hatte das Familiengericht selbst den Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis übermittelt, dass der Mutter der Beschluss zugestellt worden sei. Das Nachlassgericht hielt beide Ausschlagungen für wirksam und stellte das Land Hessen als Erbe fest. Hiergegen wandte sich das Land.

Das OLG gab der Beschwerde des Landes mit der Begründung statt, dass eine wirksame Ausschlagung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorlag, da die Mutter von der erteilten Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Es müsse zwar nicht wörtlich erklärt werden, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, es genüge auch ein Verhalten, aus denen dies deutlich wird. Dies sei nach Ansicht des Gerichts regelmäßig der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter selbst gegenüber dem Nachlassgericht die wirksame Erteilung der Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist nachweist oder sich jedenfalls gegenüber dem Nachlassgericht auf eine wirksam erteilte Genehmigung beruft. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Familiengericht selbst die Genehmigung an das Nachlassgericht sandte und nicht der gesetzliche Vertreter.

Schlägt ein gesetzlicher Vertreter für den von ihm Vertretenen aus, ist folgendes zu beachten:

Vormund und Betreuer bedürfen dabei stets der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1822 Nr. 2, 1908i Abs. 1 BGB.  Bei minderjährigen Kindern gilt es zu unterscheiden: Grundsätzlich bedürfen die Eltern der familiengerichtlichen Genehmigung. Dann jedoch nicht, wenn die Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, und dieser nicht neben dem Kind zum Erben berufen war. Etwa wenn die Kindesmutter das Erbe nach ihrem Vater ausschlägt und das Enkelkind stattdessen zum Erben berufen wäre. Die Genehmigungsbedürftigkeit besteht jedoch, wenn beispielsweise ein Elternteil verstirbt und von seinem Ehegatten und seinem Kind aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt wird.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei der Ausschlagung durch Eltern eine sorgsame Prüfung der Genehmigungserforderlichkeit zu erfolgen hat.

Eine Genehmigung muss vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt werden. In der Zeit bis zur Erteilung ist die Frist gehemmt.

Die Genehmigung wird dem anderen Teil (hier das Nachlassgericht) gegenüber erst dann wirksam, wenn sie ihm durch den Vertreter mitgeteilt wird. Es steht dem Vertreter damit frei, ob er von ihr Gebrauch macht oder nicht. Da es hier an einer Mitteilung der Mutter gegenüber dem Nachlassgericht fehlte, erklärte das Gericht die Ausschlagung für unwirksam.

Quelle: Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V.

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